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   RG, 19.10.1921 - V 89/21   

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RG, 19.10.1921 - V 89/21 (https://dejure.org/1921,90)
RG, Entscheidung vom 19.10.1921 - V 89/21 (https://dejure.org/1921,90)
RG, Entscheidung vom 19. Oktober 1921 - V 89/21 (https://dejure.org/1921,90)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zur Haftung für Verschulden eines Vertreters beim Vertragsschluß. 2. Über den Umfang der Haftung wegen Verschuldens beim Vertragsschluß.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verschulden beim Vertragsschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 103, 47
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 25.05.1977 - VIII ZR 186/75

    Schadenersatzanspruch aus c. i.c. bei Kauf von Gesellschaftsanteilen

    In einem solchen Fall muß der am Vertrag festhaltende Käufer, soll der Schaden überhaupt sinnvoll erfaßbar sein, so behandelt werden, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Kaufpreis abzuschließen (vgl. dazu auch RGZ 103, 47, 51; 132, 76, 79), ohne daß es auf den - hypothetischen und ohnehin kaum zu führenden - Nachweis ankommt, ob auch der Verkäufer sich damals mit einem Vertragschluß unter diesen Bedingungen einverstanden erklärt hätte.
  • BGH, 19.09.1969 - I ZR 74/67

    Möglichkeit einer Verrechnung geschuldeter Zahlung mit abzuführenden

    Das bedeutet, daß sie eine Herabsetzung des Kaufpreises in diesem Zusammenhang nur zu erreichen vermögen, wenn sie dartun, daß der Kläger dann zu den für sie günstigeren Bedingungen abgeschlossen hätte (BGH a.a.O.; RGZ 103, 47, 49; 103, 154, 159).

    Für etwaige Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß gilt das gleiche (BGH LM Nr. 1 zu § 463 BGB; NJW 1965, 533 [BGH 18.12.1964 - V ZR 68/63] ; RGZ 103, 47, 50).

  • BGH, 18.10.1976 - II ZR 102/75

    Arglistige Täuschung über die Aufbürdung des gesamten Riskos bei der

    Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 103, 47, 49 ff; RGZ 103, 154, 159 ff; BGH, Urt. v. 15.1. 69 - VIII ZR 239/66, WM 1969, 496).
  • BGH, 29.10.1957 - VIII ZR 292/56
    Vielmehr genügt es, dass er bei den Verhandlungen, in denen er den Beklagten wider besseren Wissen die unrichtige Auskunft gegeben hat, als Erfüllungsgehilfe der Klägerin tätig geworden ist (RGZ 103, 47, 50; 107, 240, 243).
  • BGH, 17.02.1966 - VII ZR 231/63

    Kündigung eines Vertrags über die Herstellung von amtlichen Fernsprechbüchern -

    Würde also ohne diese die Beklagte einen Anspruch auf Erfüllung gemäß dem ursprünglichen Angebot erworben haben, so muß der Kläger Schadensersatz wegen Nichterfüllung des diesem Angebot entsprechenden Vertrages leisten (vgl. RGZ 97, 336, 339; 103, 47, 51 f; 132, 76, 79; 159, 33, 57; BGH V ZR 66/54 vom 4. März 1955 - WM 1955, 728).
  • BGH, 29.11.1961 - VIII ZR 172/60

    Rechtsmittel

    Wird ein Schadensersatzanspruch auf ein Verschulden beim Vertragsschluß gestützt, so ist grundsätzlich nur das negative Interesse zu gewähren (RGZ 103, 47, 51; 132, 76, 79; 159, 53, 54 f; BGB RGRK 11. Aufl. § 276 Anm. 110).
  • BGH, 18.01.1956 - V ZR 219/54

    Rechtsmittel

    Das läuft darauf hinaus, daß der Schaden des Klägers hier ausnahmsweise nicht gleich seinem bloß negativen Interesse, sondern gleich seinem positiven Erfüllungsinteresse ist (Palandt BGB 14. Aufl. Anm. 6 c zu § 276 und u.a. RGZ 97, 336 [338]; 103, 47 [51] und 132, 76 [79, 80]).
  • BGH, 20.06.1952 - V ZR 45/51

    Rechtsmittel

    Die Revision verweist darauf, daß das Reichsgericht in den Entscheidungen RGZ 103, 47 und 157, 76 den Ersatz des positiven Interesses zugelassen habe.
  • BGH, 23.05.1955 - II ZR 57/54

    Rechtsmittel

    Allerdings kann der durch ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten des Gegners geschädigte Verhandlungspartner ausnahmsweise dann das Erfüllungsinteresse fordern, wenn er nachweist, daß ohne dieses Verhalten der Vertrag zu den ihm genehmen Bedingungen abgeschlossen worden wäre (RGZ 103, 47 [51]).
  • BGH, 25.04.1952 - V ZR 41/51

    Rechtsmittel

    Etwas Derartiges lag auch in der Entscheidung RGZ 103, 47, die das Berufungsgericht noch anführt, und in den dort aufgezählten Fällen nicht vor.
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